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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines, Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für Warenlieferungen und Dienstleistungen. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsgegenstand, sofern sie nicht ausdrücklich von Freudenthaler schriftlich anerkannt wurden.

Unterlagen
Sämtliche schriftliche Unterlagen und Informationen sind vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen (ausgen. gesetzl. vorgeschriebene Informationen).

Preise, Zahlung, Verzugszinsen
Die Preise verstehen sich netto, ohne Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sollte zwischen Anbot und Ausführung eine Steuer- oder Abgabenerhöhung eintreten, ist Freudenthaler berechtigt, die aliquoten Mehrkosten zu verrechnen. Alle Leerfahrten, Wartezeiten, Regiezeiten (zB nicht ÖNORM - gerechte Domschächte, Verschraubungen etc.) für die Freudenthaler nicht verantwortlich ist, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Für den Fall des Verzuges werden 12% p.a. Verzugszinsen verrechnet.

Lieferung, Abholung
Die Lieferung von Handelswaren (Tanks, Zubehör etc.) erfolgt in Nordtirol und Vorarlberg mit frei Lkwbefahrbarer Baustelle, unabgeladen ab einem Warenwert von EUR 500,00. Der Kunde hat für das unverzügliche Abladen zu sorgen. Die restlichen Lieferungen erfolgen ab Werk Inzing. Die Abholung erfolgt grundsätzlich nur von einer mit normalen LKW´s befahrbaren befestigten Straße oder einem Abholplatz.

Gewährleistung, Haftung
Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich schriftlich bei sonstigem Verlust aller Ansprüche an Freudenthaler zu richten. Sofern Freudenthaler schadenersatzpflichtig ist, haftet sie nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung ist in jedem Fall, mit Ausnahme des Vorsatzes, mit EUR 50.000,00 pro Schadensfall begrenzt.

Rücktritt vom Vertrag
Freudenthaler kann vom abgeschlossenen Vertrag mit Nachfristsetzung von 1 Woche zurücktreten, bzw. die weitere Erfüllung ablehnen, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät.

Gerichtsstand, Erfüllungsort, Allgemeines
Für allfällige Streitigkeiten wird Innsbruck als Gerichtsstand vereinbart, wobei österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen zur Anwendung gelangt. Die Anwendung des UN Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Mündliche Nebenabsprachen zu diesen Bedingungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung von Freudenthaler. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.

Vertretungsbefugnis
Der Vertreter des Kunden erklärt ausdrücklich zum Abschluss von Verträgen berechtigt und bevollmächtigt zu sein. Eine mangelnde Berechtigung oder Bevollmächtigung des Unterzeichners macht diesen persönlich für allfällige Ersatzansprüche haftpflichtig.

Eigentumsvorbehalt
Die Freudenthaler behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihnen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers berechtigt, die Ware weiterzuveräußern, zu be- und verarbeiten, außer in den Fällen, in denen die Ware zur Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung bestimmt ist. Er verpflichtet sich, an die Freudenthaler zur Sicherung von deren Kaufpreisforderung seine Forderungen aus der Weiterveräußerung abzutreten und einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der Freudenthaler hinzuweisen und diese unverzüglich zu informieren. Der Kunde haftet der Freudenthaler für den Schaden, der aus der Verletzung dieser Vertragspunkte entstehen.

b) Spezialbestimmungen für Abfälle sowie Altöle

Übergabe und Übernahme
Es werden nur Abfälle übernommen, welche nicht strahlende oder explosive Stoffe enthalten. Die Art der abzuholenden Abfälle ist uns im Vorhinein auf alle Fälle mit Angabe der Gebindeart und unter Hinweis auf ein besonderes Gefährdungspotential schriftlich (Fax, Post, Mail) mitzuteilen. Der anzuliefernde bzw. abzuholende Abfall sowie Altöl muss vom Kunden auf dem Freudenthaler-Fassanhänger wie folgt gekennzeichnet werden: Art, Zusammensetzung und Gefährlichkeit des Abfalles; Die Kennzeichnung muss mit den Vermerken auf dem Freudenthaler Abholschein übereinstimmen; Namen und Anschrift des Auftraggebers; ADR Bezettelung und UN-Nummer (mit einem entsprechenden Aufkleber Hinweis auf die Gefahrenklasse); Art des Abfalles durch Angabe der in der jeweils gültigen Fassung des Abfallkataloges verwendeten Bezeichnungen und Schlüsselnummern. Der Kunde haftet für alle Folgen und Schäden, die infolge unrichtiger oder unvollständiger Kennzeichnung oder Deklarierung entstehen. Darin mitbeinhaltet sind auch Verwaltungs- und Gerichtsstrafen samt Kosten, die die Freudenthaler oder ihre Mitarbeiter aus diesem Grund tragen müssen. Abfälle in Gebinden müssen in lagerungsfähigen, nach ADR und GGBG transportierfähigen, beständigen, wasserdichten Behältern (UN-Gebinde) bereitgestellt werden, deren Verschluss gegen einfaches Öffnen gesichert sein muss. Für Schäden, die bei oder nach der Anlieferung infolge der Verwendung ungeeigneter oder mangelhaft beschaffener Behälter entstehen, haftet der Kunde.

Fässer dürfen nur zu 90% befüllt werden. Nach Möglichkeit stellen wir unseren Kunden kostenlos Leergebinde zur Verfügung. Bei diesen Gebinden handelt es sich in der Regel um gebrauchte, restentleerte und nicht gereinigte Gebinde. Diese dürfen vom Kunden nur für nichtreaktive Abfälle verwendet werden. Die Befüllung ist sofort zu stoppen, wenn es zu Reaktionen kommt. Dafür und für die Dichtheit übernehmen wir keine Haftung. Der Begleitschein wird aufgrund der Bestellangaben des Übergebers durch die Freudenthaler erstellt. Die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Begleitscheines wird mit der Unterschrift des Kunden rechtswirksam bestätigt. Die Freudenthaler ist berechtigt unrichtig oder unvollständig gekennzeichnete Behälter oder Abfälle oder bei Fehlen eines Begleitzettels zurückzuweisen, auch dann wenn eine Annahmezusage vorliegt. Die Fa. Freudenthaler kann in Einzelfällen bei fehlender Bezettelung diese aufgrund der Angaben im Begleitschein auf Risiko und Gefahr des Kunden vornehmen. Falls in Bezug auf die richtige Kennzeichnung der Stoffe Zweifel bestehen, ist die Freudenthaler berechtigt, den Abfall zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist für die weitere Behandlung und die Verrechnung verbindlich. Für die Menge des angelieferten Abfalles ist die „Wiegung“ der Freudenthaler maßgebend, außer es erfolgt eine Wiegebestätigung einer öffentlichen Wiegeanstalt

Bei der Weitergabe von Abfällen durch Freudenthaler an einen anderen Abfallübernehmer wird gleichzeitig mit der Entsorgung die umweltgerechte Verwertung bzw. Beseitigung der übergebenen Abfallmengen gemäß §15 AWG beauftragt.

Preise
Preisvereinbarungen gelten nur soweit, als die angelieferten Abfälle hinsichtlich Menge und Zusammensetzung der „Verantwortlichen Erklärung“ und der Produktdeklaration den Freudenthaler Übernahmepapieren genau entspricht. Bei unrichtiger Deklaration ist für die Preisberechnung (gemäß Standardpreisliste) – so eine Übernahme durch die Freudenthaler erfolgt – die aufgrund der Überprüfung durch die Freudenthaler festgestellte Zusammensetzung und Menge der angelieferten Abfälle allein maßgeblich.

c) Spezialbestimmungen für Tankreinigungen, Druckproben, Montagearbeiten, Innenhülleneinbau, Öl-Benzinabscheiderreinigung
 

Druckprobe, Anschlüsse
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften müssen nach einer Tankreinigung die Ölleitungen und der Tank einer Druckprobe unterzogen werden. Wird diese vom Kunden verweigert, trägt dieser alleine das Risiko für eventuelle Undichtheiten und Folgeschäden. Druckproben erfolgen in der Regel über einen Zeitraum von 30 Minuten. Das Ergebnis von Druckproben bei Tanks und Rohrleitungen stellt eine Momentaufnahme für den Zeitraum der erfolgten Druckprobe dar und garantiert nicht die Dichtheit bis zur nächst vorgeschriebenen Prüfung. Nach erfolgter Druckprobe muss bei der Erstbefüllung darauf geachtet werden, dass Verschraubungen und Armaturen dicht sind. Bei etwaigen Undichtheiten ist sofort die Freudenthaler zu verständigen. Leitungen, welche z.B. Spannungen aufweisen, nicht trennbar, oder nicht mehr anschließbar sind, müssen durch den Anlagenbetreiber von einer Fachfirma angeschlossen werden. Vor Inbetriebnahme ist von dieser eine Druckprobe durchzuführen. Folgeschäden gehen zu Lasten des Kunden. Kommt es bei Druckproben unter Anlegen der vorgeschriebenen Drücke zu Schäden haftet die Fa. Freudenthaler dafür nicht.

Reinigung
Die Reinigung von Ölleitungen erfolgt so sorgfältig wie möglich. Eine Garantie, dass diese durchgängig werden kann nicht abgegeben werden, Öl-, Benzinabscheider, Sandfänge werden von uns grundsätzlich aus Sicherheitsgründen nur mit 2 Mann befahren, wenn ein Einstieg erforderlich ist. Falls vom Kunden nur das Aussaugen der Behälter ohne Einstieg bestellt wird, ist es möglich, dass das Absaugen nur mit 1 Mann erfolgt.

Tankwagenausrüstung
Jeder Tankwagen ist mit mindestens 25 lfm Schlauch ausgerüstet. Mehrlängen müssen vom Kunden angefordert werden. Bei Tiefen von mehr als 7,00 m und großen Schlauchlängen wird das Saugen erschwert oder ist unmöglich. Daraus resultierende Kosten werden zusätzlich verrechnet.

Anfahrt
Im Zuge von Absaug- und Reinigungsarbeiten befährt die Fa. Freudenthaler unbefestigte Flächen nur über ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers. Für Schäden ist die Fa. Freudenthaler nicht verantwortlich.

 d) Sonderbestimmungen für Gewerbeabfall, Baustellenabfall, Container, sonstige Gebinde

Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen von obigen Gebinden, welche Freudenthaler zur Verfügung stellt und ist zur ordentlichen Absicherung der Behälter verpflichtet und haftbar. Die Befüllung der Gebinde muss vom Auftraggeber ordnungs- und verwendungsgemäß unter Einhaltung der maximalen Transport-Gewichte erfolgen. Werden bei der Entladung der Container Fehlwürfe (kein Gewerbe- oder Baustellenabfall) festgestellt, werden die höheren Kosten von Freuden thaler in Rechnung gestellt oder der Behälter an den Auftraggeber gegen Ersatz und auf dessen Gefahr und Kosten retourniert. Enthält der in die Freudenthaler-Sortieranlage angelieferte Abfall gefährliche Fehlwürfe wie z.B. Lithium-Ionen Akkus, so haftet der Anlieferer für alle Schäden, die durch diesen nicht ordnungsgemäß entsorgten Abfall entstehen. Ausdrücklich wird hier auf die Regressierung von Versicherungen hingewiesen.